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Bundestagswahl

Bundestagswahl

Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Der Bundestag besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf 4 Jahre gewählt werden. Der Deutsche Bundestag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Dies wird auch personalisierte Verhältniswahl genannt. Die Wählerinnen und der Wähler haben hierbei 2 Stimmen.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) die am Wahltag

  • das 18.  Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • icht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • im Wählerverzeichnis ihrer Heimatgemeinde geführt werden.

Grundsätzlich sind Sie immer in der Gemeinde wahlberechtigt, in der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dort werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

  1. Nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Deutsche im Ausland

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, werden als Auslandsdeutsche bezeichnet. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen.

Ausländerinnen und Ausländer sind nicht wahlberechtigt, es sei denn, sie besitzen zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit und erfüllen auch die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen. Daher sind auch die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Staatsangehörigen (Unionsbürger) – anders als bei Europa- und Kommunalwahlen – bei der Bundestagswahl nicht wahlberechtigt. Dies gilt auch, wenn sie ihre Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link

Informationen für die Wähler

Gemeinde Schermbeck in den sozialen Medien