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Kommunalwahlen

Kommunalwahlen

Seit Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahre 1946 wählen die Bürgerinnen und Bürger regelmäßig ihre Vertretungen auf Gemeinde-, Stadt- und Kreisebene. Die Kommunalwahlen waren die erste Form der demokratischen Teilhabe der Deutschen in NRW nach dem zweiten Weltkrieg. 

Die Bürgerinnen und Bürger bestimmen am 14.09.2025 die Zusammensetzung der Gemeinderäte und Kreistage. Weiterhin wird auch die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr (sog. Ruhrparlament) direkt gewählt.

Darüber hinaus wählen die Wahlberechtigten auch direkt die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister sowie die Landrätin oder den Landrat. Sollte keine der Kandidatinnen oder der Kandidaten für das Amt der Landrätin oder des Landrates sowie für das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters am 14.09.2025 die absolute Mehrheit erreichen, so findet am 28.09.2025 eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen und Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

Die Amtszeit aller gewählter Gremien und Amtsträgerinnen oder Amtsträger dauert fünf Jahre.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt bei den Kommunalwahlen in NRW sind Deutsche sowie Staatsangehörige der übrigen 26 EU-Mitgliedstaaten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet (in der Gemeinde/Stadt bzw. im Kreis) wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Das Wählerverzeichnis wird von Amts wegen auf Basis der im Melderegister vorhandenen Daten erstellt. Das bedeutet, dass eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis in der Regel automatisch erfolgt Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist nur erforderlich bei

  • Wohnungslosen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinde
  • Insassen einer JVA, die dort nicht gemeldet sind
  • von der Meldepflicht befreiten Unionsbürgerinnen und –bürgern.

Die Wahlbenachrichtigungen gehen den Wahlberechtigten frühestens ab dem 04.08.2025 zu. Letzter Tag für die Benachrichtigung der Wahlberechtigten ist der 24.08.2025.

Voraussichtlich ab dem 26.08.2025 ist das Briefwahlbüro im Sitzungszimmer des Schermbecker Rathauses geöffnet. Dort haben alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen und mit den Briefwahlunterlagen auch direkt zu wählen. Geöffnet ist das Briefwahlbüro zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses. Am Freitag vor der Wahl, 12. September, hat das Wahlbüro bis 15 Uhr geöffnet. Es ist für Menschen mit Gehbehinderung über den Haupteingang zu erreichen.

Ausstellung von Briefwahlunterlagen

Zur Erleichterung der Antragsstellung kann die Beantragung der Briefwahlunterlagen wie folgt erfolgen:

  • per Smartphone oder Tablet den auf der Rückseite vorhandenen QR-Code scannen und die Briefwahlunterlagen online beantragen
  • die Briefwahlunterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Schermbeck online beantragen
  • klassisch, die Briefwahlunterlagen dem Wahlamt postalisch zusenden oder persönlich beim Wahlamt einreichen. Hierzu ist auf der Rückseite jeder Wahlbenachrichtigung ein entsprechendes Antragsformular abgedruckt. Es ist vom Wähler grundsätzlich eigenhändig zu unterzeichnen
  • per E-Mail an wahlamt@schermbeck.de unter Nennung des vollständigen Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums

Wer einen Antrag für eine andere Person stellt, muss hierfür eine schriftliche Vollmacht vorlegen. 

Wahlbezirkseinteilung

In der Sitzung des Wahlausschusses am 12.12.2024 wurde das Gemeindegebiet Schermbeck bereits in 13 Wahlbezirke eingeteilt.

PDF: Wahlen einfach erklärt

Gemeinde Schermbeck in den sozialen Medien