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Dienst­leistungen

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An-, Ab-, Ummeldung Wohnsitz

Wohnsitzangelegenheiten

Wer Wohnraum in der Gemeinde Schermbeck bezieht, hat sich gemäß Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 ist bei der Anmeldung zwingend die Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung erforderlich. Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen mit dieser Bescheinigung den Mieterinnen und Mietern den tatsächlichen Einzug schriftlich bestätigen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.

Die An- bzw. Ummeldung kann von Ehegatten und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften für den jeweils anderen Partner/in und im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern vorgenommen werden.

Wird ein minderjähriges Kind von einem zum anderen Sorgeberechtigten umgemeldet bzw. zieht es mit einem Sorgeberechtigten aus, wird die Einverständniserklärung von allen Sorgeberechtigten benötigt.

Volljährige Kinder im gleichen Haushalt bzw. Lebensgefährte müssen die Anmeldung selbst vornehmen.

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, persönlich im Bürgerbüro vorzusprechen, können Sie die gebührenfreie Anmeldung auch von einer von Ihnen bevollmächtigten Person vornehmen lassen.

Bitte geben Sie hierzu eine Vollmacht, das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular, Wohnungsgeberbestätigung sowie Ihre Ausweisdokumente mit.

Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn keine neue Wohnung in Deutschland angemeldet wird.

Für eine Terminbuchung klicken Sie bitte hier.

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz (BMG)

Gemeinde Schermbeck in den sozialen Medien