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Allg. Vertreter des Bürgermeisters

In § 68 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) ist die allgemeine Vertretung des Bürgermeisters geregelt. Die sog. „Vertretung im Amt“ betrifft die innere Organisation der Gemeindeverwaltung.

§ 68 GO NRW trifft Vorsorge für den Fall der rechtlichen oder tatsächlichen Verhinderung des Bürgermeisters in der Ausübung seines Amtes und dient damit gleichzeitig seiner Entlastung in der Führung der Dienstgeschäfte.

Die Vertretungsvollmacht bezieht sich allerdings ausschließlich auf die Vertretung als Verwaltungsspitze; als Vorsitzender des Rates und des Haupt- und Finanzausschusses sowie bei repräsentativen Angelegenheiten wird der Bürgermeister auch weiterhin durch seine ehrenamtlichen Stellvertreter nach § 67 Abs. 1 GO NRW vertreten.

Ist kein Beigeordneter vorhanden, so muss ein anderer Beamter der Gemeinde zum allgemeinen Vertreter bestellt werden.

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