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Anträge auf Befreiung bei Bauvorhaben

Sofern Festsetzungen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes in Bezug auf das Bauvorhaben eine offenbar nicht beabsichtigte Härte darstellen würde, oder die von der Bauherrin bzw. vom Bauherrn beabsichtigte Abweichung städtebaulich vertretbar ist, kommt auch eine Befreiung nach § 31 BauGB von diesen Festsetzungen in Betracht. Diese Befreiung muss aber unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein.

Gemeinde Schermbeck in den sozialen Medien