Direkt zum Inhalt
  • Header Image
  • Header Image
  • Header Image
  • Header Image
  • Header Image
  • Header Image
Dienst­leistungen

Inhalt

Beglaubigungen

Beglaubigungen von Schriftstücken

Kopien oder Abschriften von Schriftstücken dürfen beglaubigt werden, wenn:

  • das Original von einer Behörde ausgestellt wurde oder
  • die beglaubigte Kopie bei einer Behörde vorgelegt werden muss.

Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an einen Notar.

Eine Kopie darf nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist.

Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich, wenn durch Gesetz eine besondere Beglaubigung vorgeschrieben ist, wie z.B.

  • bei Auszügen aus dem Handelsregister (zuständig sind die Amtsgerichte)
  • bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (zuständig ist das Katasteramt)
  • bei Führungszeugnissen (zuständig ist das Bundeszentralregister)
  • bei Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH (zuständig sind Notare)
  • bei Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat)

Auch ausländische Urkunden können grundsätzlich nicht amtlich beglaubigt werden. Hierfür sind die Behörden bzw. Botschaften / Konsulate des ausstellenden Staates zuständig. Für Schriftstücke in anderen Sprachen ist zusätzlich eine deutsche Übersetzung eines öffentlich ermächtigten / vereidigten Übersetzenden für die jeweilige Sprache beizufügen. Die Übersetzung kann im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie der Originalübersetzung beigefügt werden.

Beglaubigungen von Unterschriften

Auch Unterschriften werden nur beglaubigt, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll.
Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (nach § 129 BGB).
Eine Unterschrift darf nur dann beglaubigt werden, wenn Sie sie in Gegenwart  des Sachbearbeiters leisten.

Schüler und Studenten erhalten die Zeugnisbeglaubigungen gebührenfrei.

Für eine Terminbuchung klicken Sie bitte hier.

Benötigte Unterlagen

Originale und event. Kopien der betreffenden Unterlagen

Beachten Sie bitte bei der Herstellung der Kopien:

- DIN A4 einseitig bedruckt

- keine DIN A3 Kopien gefaltet z. B. Zeugnisse

Gebührenrahmen

  • Beglaubigung einer Kopie: 4,20€

  • Beglaubigung einer Unterschrift: 2,50€

  • Erstellen einer Kopie: 0,70€

Gemeinde Schermbeck in den sozialen Medien