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Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

Sofern eine zur Bestattung verpflichtete Person nicht in der Lage ist, die Kosten einer Bestattung selbst zu tragen, können die Kosten für eine einfache aber würdevolle Bestattung nach den aktuellen Höchstbeträgen übernommen werden. Hierbei ist es wichtig, den Bestatter im Vorfeld darauf hinzuweisen, dass eine Sozialbestattung durchgeführt werden soll. Eine Übernahme der Kosten kommt nur in Betracht, wenn diese nicht aus dem Nachlass oder Versicherungsleistungen beglichen werden können.

Gemeinde Schermbeck in den sozialen Medien