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Einschulung

Fragen und Antworten zur Einschulung (Grundschulen)

Rechtzeitig vor Beginn des Anmeldeverfahrens fordert das Schulverwaltungsamt die Eltern aller schulpflichtigen Kinder zur Anmeldung auf. Die Anmeldung erfolgt danach direkt in der jeweiligen Schule und zu den vom Schulträger festgesetzten Terminen. Diese können bei der Grundschule erfragt oder der örtlichen Presse entnommen werden. Weitere Informationen zum Verfahren oder auch zu eventuell bestehenden Schuleinzugsbezirken beantwortet ebenso das Schulverwaltungsamt.

In Nordrhein-Westfalen findet die Einschulung spätestens am zweiten Schultag nach den Sommerferien statt, auch dann, wenn der Unterricht in der Mitte der Woche wieder beginnt. Es ist zu empfehlen, sich bei der Schule selbst zu erkundigen, an welchem Tag die Erstklässler eingeschult werden.

Das Schulgesetz NRW (SchulG) legt folgendes fest:

"Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres."

Die Formulierung stellt auch klar, dass Kinder, die am 01.10. geboren sind, von der Schulpflicht nicht mehr erfasst werden.

"Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen." (§ 35 Abs. 3 SchulG)

Eltern, die die Einschulung ihres Kindes wünschen, das nach dem Einschulungsstichtag, dem 30.09., geboren ist, können einen formlosen Antrag an die Grundschule richten. Die Schulleitung entscheidet nach eingehender Beratung mit den Eltern über die Aufnahme des Kindes. Als Entscheidungshilfe kann die Schulleitung ein schulärztliches oder im Einzelfall auch ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen. Eine Aufnahme ist immer dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass das Kind erfolgreich in der Schule mitarbeiten wird. Eine Altersbegrenzung nach unten besteht dabei in Nordrhein-Westfalen nicht.

Wenn sich bei der Anmeldung zur Grundschule Hinweise ergeben, dass das Kind nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und somit eine erfolgreiche Mitarbeit in der Schule erheblich gefährdet ist, wird eine Sprachstandsfeststellung nach einem standardisierten Verfahren durchgeführt.

Sprachstandsfestellung bei der Anmeldung zur Grundschule

Sprache und Bildung hängen eng miteinander zusammen.

Deshalb muss die Förderung der kindlichen Sprachentwicklung möglichst früh beginnen. Wir wissen: Kindern, die Deutsch altersgemäß beherrschen, fällt das Lernen in der Schule leichter. Außerdem sind gute Kenntnisse in der deutschen Sprache Grundvoraussetzung für den späteren Erfolg in der Schule und im Beruf.

Sprache ist der Schlüssel für bessere Bildungschancen!

In Nordrhein-Westfalen wird deshalb gemäß §36 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) der Sprachstand aller Kinder bereits zwei Jahre vor der Einschulung in Verantwortung der staatlichen Schulämter festgestellt. Dazu werden in ganz Nordrhein-Westfalen die von der TU Dortmund (Frau Prof. Dr. L. Fried) entwickelten wissenschaftlichen Instrumentarien „Besuch im Zoo“ und „Besuch im Pfiffikus Haus“ im Verfahren Delfin4 eingesetzt. Auf Grund der Befunde dieser Sprachstandsfeststellung erhielt in den letzten Jahren etwa ein Viertel der Kinder eines Jahrgangs eine besondere Sprachförderung in den Kindertagesstätten und Familienzentren.

Gemeinde Schermbeck in den sozialen Medien