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Gartenwasser - Minderung der Abwassergebühren

Gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absätzen 5, 6 und 7 der Satzung zur Erhebung von Abwassergebühren in der Gemeinde Schermbeck gilt als Abwassermenge bei der Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen.

Diese verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen sind zum Beispiel das Wasser für die Bewässerung von Gartenanlagen oder das Befüllen von Schwimmbecken.

Der Nachweis dieser Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen und kann in erster Linie durch den Einbau einer Wasseruhr an der entsprechenden Außenzapfstelle erfolgen. Danach ist es notwendig, diese Wasseruhr beim Steueramt der Gemeinde Schermbeck registrieren zu lassen.

Nähere Informationen finden Sie hier.

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