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Dienst­leistungen

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Gewerbe - Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung

Gewerbe

Jeder Gewerbetreibende unterliegt der unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Aus diesem Grund sind Gewerbemeldungen zwingend vorgeschrieben.

Gewerbetreibender ist jeder, der haupt- oder nebenberuflich eine selbständige und auf Gewinnerzielung und auf Dauer angelegte Tätigkeit wahrnimmt. Ausnahmen stellen die sogenannten freiberuflichen Tätigkeiten (z.B. Arzt, Architekt, Steuerberater), die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), persönliche Dienstleistungen höherer Art (mit Hochschulabschluss) und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens dar. Hierzu wird auf § 18 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) verwiesen.

Dabei sollte das Gewerbe grundsätzlich nur von Volljährigen ausgeübt werden (volle Geschäftsfähigkeit aus dem BGB).

Für die Ausübung sogenannter erlaubnispflichtiger Gewerbe wird vor der Anmeldung nach § 14 Gewerbeordnung eine Erlaubnis z.B. des Ordnungsamtes, des Gesundheitsamtes, des Straßenverkehrsamtes, der Handwerkskammer oder anderer Stellen benötigt, je nach Gewerbeart. Unter die erlaubnispflichtigen Gewerbe fallen u.a. Gaststätten mit Alkoholausschank, Bewachungsgewerbe, Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Pfandleiher, Spielhallen, Spielautomaten, Versteigerer, Güterverkehr, Fahrschulen, Taxiunternehmen, Apotheken, Prostitutionsstätten u.a.

In Zweifelsfällen sollten Sie die Anzeigepflicht von der Gewerbemeldestelle der Gemeinde Schermbeck überprüfen lassen.

Für Ihre Gewerbemeldung können Sie die hinterlegten PDF-Dokumente nutzen:

Eine Gewerbemeldung kann persönlich, per Post, per E-Mail oder Wirtschafts-Service-Portal.NRW erfolgen.

Soll ein Vertreter die Meldung für Sie vornehmen, so ist hierfür dessen persönliche Vorsprache in der Gewerbemeldestelle erforderlich. Der Vertreter benötigt eine schriftliche Vollmacht und muss sich ausweisen können. Außerdem muss er Ihren Personalausweis oder gegebenenfalls eine Kopie davon mitbringen.

Zur An-, Um- oder Abmeldung des Gewerbes bringen Sie bitte Ihren Personalausweis bzw. Pass sowie eventuell besondere Genehmigungen und Nachweise (z.B. Handwerkskarte, Erlaubnis, Gesellschafter- oder Gründungsvertrag usw.) mit.

Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) ist jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter Gewerbetreibender und muss eine eigene Gewerbeanmeldung vornehmen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG, UG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).

Benötigte Unterlagen

 

Gewerbeanmeldung und -ummeldung
  • Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder des Passes mit letzter Meldebescheinigung der Meldebehörde, da in Pässen keine Privatanschrift eingetragen ist.  
  • Bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU): Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung (ab dem 01.09.2011 "elektronischer Aufenthaltstitel" und ggf. Zusatzblatt)
  • Bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragenen Firmen/Vereinen:
  • Bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister Kopie eines unbeglaubigten Handelsregisterauszuges.
  • Bei in Gründung befindlichen Firmen eine Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrages/Gründungsvertrages (bei einer GmbH & Co.KG wird auch der Handelsregistereintrag der Komplementär-GmbH benötigt).
  • Bei Sitzverlegung den bisherigen Handelsregisterauszug sowie eine Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrages oder Kopie des neuen Handelsregisterauszuges.
  • Bei ausländischen juristischen Personen:
    Nachweis der Eintragung im ausländischen Register und eine Übersetzung in die deutsche Sprache
  • Bei Handwerkern oder handwerksähnlichen Betrieben:
    Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer
  • Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe:
    Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession

 Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der jeweiligen Originale.

Allgemeinformulierungen bei Gewerbeanmeldungen und - ummeldungen wie Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art, Promotion usw. können als Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Tätigkeit muss genau bezeichnet sein.

Gewerbeabmeldung

Ausgefüllte und unterschriebene Abmeldung ohne weitere Anlagen.

Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage des Personalausweises oder des Passes mit letzter Meldebescheinigung der Meldebehörde.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen. Eine beauftragte Person benötigt eine schriftliche Vollmacht.
 

Bei jeder Gewerbeanmeldung erfolgt unter anderem eine Mitteilung an:
  1. die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur   vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
  2. die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
  3. die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
  4. die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
  5. die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
  6. die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
  7. die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
  8. die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
    obliegenden Aufgaben,
  9. das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388
    Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  10. die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
  11. die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder zur Durchführung lebensmittelrechtlicher Vorschriften,
  12. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes.

Weitere wichtige Hinweise finden Sie auch auf der Rückseite Ihrer Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung

Besondere Hinweise:

Auch der Beginn einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle innerhalb oder außerhalb des bisherigen Stadt- oder Gemeindegebietes ist anzeigepflichtig.

Die Übernahme eines bestehenden Betriebes (z.B. durch Kauf, Pacht, Erbfolge) oder die Änderung der Rechtsform einer Firma (z.B. von Einzelfirma in GmbH) erfordern eine Gewerbeab- und neue Gewerbeanmeldung.

Bei Betriebssitzverlegung in eine andere Stadt/Gemeinde muss ab- und in der neuen Stadt/ Gemeinde wieder angemeldet werden. Wenn die Betriebsstätte innerhalb des Gemeindegebietes verlegt wird, reicht eine Gewerbeummeldung aus.

Eine Änderung der Tätigkeit (z.B. Wechsel, Erweiterung) muss der Behörde in Form der Gewerbeummeldung mitgeteilt werden.

Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen im rechtsgeschäftlichen Schriftverkehr ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.

Gewerbetreibende, die eine jedermann zugängliche Betriebsstätte betreiben, haben ihren Namen an der Außenseite oder am Eingang des Betriebes anzubringen.

Die Gewerbemeldung gilt gleichzeitig als Anzeige gemäß § 138 Absatz 1 der Abgabenordnung bei dem für den angemeldeten Betrieb zuständigen Finanzamt.

 

Die Gebühren sind der Tarifstelle 10.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW

(AVerwGebO NRW) zu entnehmen.

Diese sind bar vor Ort oder per Überweisung (separater Gebührenbescheid zur Gewerbemeldung) zu entrichten.

Die Abmeldung eines Gewerbes ist gebührenfrei.

Onlinebeantragung

Gebührenrahmen

  • Gewerbeanmeldung Einzelunternehmer/GbR: 26,00€

  • Gewerbeanmeldung juristische Person: 33,00€

  • Gewerbeanmeldung - weitere geschäftsführende Personen: 13,00€

  • Gewerbeummeldung Einzelunternehmer/GbR: 26,00€

  • Gewerbeummeldung juristische Person: 33,00€

  • Gewerbeummeldung - weitere geschäftsführende Personen: 13,00€

  • Zweitschrift: 15,00€

  • Zweitschrift einer Gewerbeabmeldung: 3,00€

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