Entgegennahme von Beschwerden bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Landesimmssionsschutzgesetzes
Durch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImschG) wird generell die Nachtruhe, d.h. die Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. § 10 des LImschG regelt darüber hinaus die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten. Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Gemäß § 7 des LImschG ist das Verbrennen im Freien verboten, soweit hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt wird.
Nach den Vorschriften des § 11a LImschG ist es verboten, Geräusche oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen.
Gemäß § 12 LImschG sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.
Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden kann.
Service-Leistungen des Ordnungsamtes für die Bürgerinnen und Bürger:
- Beratung über die Vorschriften des LImschG
- Entgegennahme von Beschwerden und Anzeigen
Beschwerden können auch telefonisch abgegeben werden, Anzeigen nur schriftlich. Anonyme Beschwerden und Anzeigen werden grundsätzlich nicht entgegengenommen.
Die Beschwerde und Anzeige sollte möglichst zeitnah erfolgen und Antwort auf folgende Fragen geben:
- Wer meldet? (Personalien der anzeigenden Person)
- Wer stört? (Name und Adresse des Störers)
- Wann wurde gestört? (Datum, Zeitspanne der Störung)
- Art der Störung? (z.B. laute Musik, Rauchbelästigung durch Verbrennen von Astschnitt usw.)
- Einmalige oder wiederholte Störung?
- Gibt es Zeugen? (Personalien der Zeugen, möglichst mit Unterschrift)
- besondere Umstände.