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Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben

Nicht alle Grundstücke sind durch einen Schmutzwasserkanal erschlossen. Daher müssen die Bewohner nichterschlossener Grundstücke eine Anlage zur Abwasserbehandlung des häuslichen Abwassers errichten. Dies ist nach heutigem Stand der Technik eine vollbiologische Kleinkläranlage. Abflusslose Gruben bilden eine Ausnahme.

Die erforderliche Genehmigung von Bau und Betrieb der Kleinkläranlagen sowie die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung nach § 3 Wasserhaushaltsgesetz obliegt der Unteren Wasserbehörde des Kreises Wesel.

Jede Abwasseranlage muss beantragt, genehmigt, überwacht und der anfallende Klärschlamm abgefahren werden. Die Abfuhr erfolgt über einen Beauftragten der Gemeinde Schermbeck und wird mit dem Betreiber abgerechnet.

Nach aktueller Gesetzeslage ist auch bei Abwasseranlagen eine Dichtheitsprüfung (Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen) nach § 61 LWG NRW und § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 durchzuführen.

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