Im Rahmen der Überwachungstätigkeit werden nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Halt- und Parkverstöße, wie zum Beispiel im Halteverbot, auf Geh- und Radwegen oder in Feuerwehrzufahrten geahndet.
Die Überwachung von Bereichen mit Parkscheibenregelungen, Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und von Schwerbehindertenparkplätzen ist ebenfalls Aufgabe der Überwachungskräfte.
Ziel ist dabei auch, eine optimale Nutzungsfrequenz der Parkplätze zu erreichen und eine Belegung durch Dauerparker zu vermeiden.
Des Weiteren soll gewährleistet werden, dass die verfügbaren Parkflächen und ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätze nur durch Berechtigte genutzt werden.
Bei allen Parkverstößen ist die Höhe der Verwarnungs- bzw. Bußgelder in der bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkatalog-Verordnung festgelegt und steht nicht im Ermessen der Überwachungskräfte.
Die Bußgeldkatalog-Verordnung kann auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesehen werden.
Die Straßenverkehrsordnung bestimmt, wo Halten und Parken mit Fahrzeugen im Straßenverkehr zulässig ist.
Die Außendienstmitarbeiter/innen der Gemeinde Schermbeck aus dem Fachbereich 3, Ordnung und Soziales stellen Verkehrsordnungswidrigkeiten wie beispielsweise Parken ohne Parkscheibe fest.
Die Höhe des Verwarnungs- und Bußgeldes richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog und liegt nicht im Ermessen des zuständigen Mitarbeiters der Gemeinde Schermbeck.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die/den genannte/n Ansprechpartner/in.