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Schiedswesen/Schiedsperson

Die Aufgaben des Schiedsamtes nach dem Schiedsamtsgesetz NRW werden von Schiedspersonen wahrgenommen, die vom Rat der Gemeinde Schermbeck für die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Amtsgericht bestätigt werden.

In Privatklagesachen, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur bei einem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung erhebt, muss zunächst eine Schiedsperson eingeschaltet, bevor der Klageweg beschritten werden kann. Gleiches gilt auch für einige bürgerlich- rechtliche Streitigkeiten. Die Einschaltung der Schiedsperson dient in diesem Zusammenhang dazu Streitigkeiten möglichst schnell, unbürokratisch und kostensparend beizulegen.

Eine der streitführenden Parteien kann einen Antrag bei der zuständigen Schiedsperson stellen. In einem von der Schiedsperson festgesetzten Schlichtungstermin können sich dann die Streitparteien unter Moderation der Schiedsperson aussprechen. Sollten die entsprechenden Parteien eine Einigung erzielen können, wird ein Vergleich aufgesetzt. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, wird die Streitigkeit an das Amtsgericht abgegeben.

Die Schiedspersonen der Gemeinde Schermbeck finden Sie auf der Seite des Amtsgerichtes Wesel (https://www.ag-wesel.nrw.de/infos/streitschlichtung/index.php?gem=Schermbeck).

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