Direkt zum Inhalt
  • Header Image
  • Header Image
  • Header Image
  • Header Image
  • Header Image
  • Header Image
Dienst­leistungen

Inhalt

Schülerbeförderung

Schülerfahrkosten und deren Erstattung

Die Gemeinde Schermbeck übernimmt für die Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsgrundschule Schermbeck mit kath. Teilstandort und der Gesamtschule Schermbeck die notwendigen Schülerfahrkosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Anspruchsvoraussetzung

Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel gemäß § 5 Absatz 2 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO), wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin bzw. den Schüler

  • der Primarstufe (Klassen 1 - 4) mehr als 2 km,
  • der Sekundarstufe I (Klassen 5 - 10) mehr als 3,5 km und
  • der Sekundarstufe II (Klassen 11 - 13) mehr als 5 km

beträgt.

Schulweg im Sinne der SchfkVO ist der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin bzw. des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort (§ 7 Absatz 1 SchfkVO).

Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht die nächstgelegene Schule im Sinne des Schulgesetzes NRW besuchen, werden in der Regel nur die Fahrkosten übernommen, die zur nächstgelegenen Schule entstehen würden.

Das bedeutet, falls zur nächstgelegenen Schule keine Fahrkosten entstehen würden, werden nur Schülerfahrkosten übernommen, wenn sie begründet sind.

Ein weiterer Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht gemäß § 6 SchfkVO, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist oder eine nicht nur vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt.

Grundsätze
  • Gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Schülerfahrkosten ist die Verordnung zur Ausführung des § 97 Absatz 4 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO).
  • Gem. § 4 Absatz 1 SchfkVO übernimmt der Schulträger der besuchten Schule die Schülerfahrkosten auf Antrag.
  • Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen (§ 12 Absatz 1 SchfkVO).
     

Die wirtschaftlichste Beförderung ist gem. § 12 Absatz 4 SchfkVO die Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge hat und für die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs zumutbar ist.

Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung; sie hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten.


Die Gemeinde Schermbeck erstattet Schülerfahrkosten auch durch die Aushändigung von Fahrkarten für den Schülerspezialverkehr (in der Regel für Schülerinnen und Schüler aus Schermbeck). Bei dem Schülerspezialverkehr handelt es sich um eigens durch die Gemeinde Schermbeck eingesetzte Busse.

Diese Erstattungsart wird für

  • Grundschüler/innen aus Damm, Bricht, Gahlen, Üfte und Rüste

und für

  • Gesamtschüler/innen aus dem Dämmerwald, Weselerwald, Damm und Gahlen
    gewählt.

Schülerinnen und Schüler aus Dorsten, Raesfeld und aus anderen Orten sowie aus Schermbeck (Üfte / Overbeck), die die Gesamtschule Schermbeck besuchen,
erhalten bei Erreichen der Mindestentfernung das SchokoTicket.

 

Antragsverfahren für Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsgrundschule Schermbeck
mit kath. Teilstandort

 
Schülerspezialverkehr

In der Regel für Schülerinnen und Schüler, die in der Gemeinde Schermbeck (in den Ortsteilen Damm, Bricht, Üfte, Rüste) wohnen.

Beim Schülerspezialverkehr handelt es sich um eigens durch die Gemeinde Schermbeck eingesetzte Busse. Wenn in Ihrem Fall der Schülerspezialverkehr die wirtschaftlichste Beförderung ist, erhält ihre Tochter bzw. ihr Sohn eine Fahrkarte, welche seitens des Schulverwaltungsamtes übersandt wird.

Damit die Fahrkarte zu Beginn des Schuljahres 2023/2024 zur Verfügung steht,
ist der ausgefüllte und unterschriebene Antrag bis spätestens zum 26.03.2023 beim Schulverwaltungsamt oder der Gemeinschaftsgrundschule mit kath. Teilstandort (beim Hauptstandort bzw. Teilstandort) abzugeben.
Den Antrag finden Sie unter den nachfolgenden Downloads.

Wegstreckenentschädigung

Wenn die Möglichkeit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und des Schülerspezialverkehrs nicht besteht oder der Weg zur Haltestelle / zum Haltepunkt oberhalb von 1 km liegt (§ 13 Absatz 2 SchfkVO), kann eine Wegstrecken-entschädigung beantragt werden. Bitte benutzen Sie für die Beantragung den Antrag Schülerspezialverkehr, welcher unter den nachfolgenden Downloads zur Verfügung steht und geben diesen in der beim Schulverwaltungsamt oder der Gemeinschaftsgrundschule mit kath. Teilstandort (beim Hauptstandort bzw. Teilstandort) ab.

Antragsverfahren für Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule Schermbeck

SchokoTicket

In der Regel für Schülerinnen und Schüler aus Dorsten, Raesfeld und anderen Orten sowie aus Schermbeck (Üfte / Overbeck).

Wenn in Ihrem Fall das SchokoTicket im Abonnement die wirtschaftlichste Beförderung ist, wird ihr Antrag seitens des Schulverwaltungsamtes der Gemeinde Schermbeck an den

BVR Busverkehr Rheinland GmbH -Abo-Management-
Postfach 10 05 03, 48054 Münster

Tel.:           02581/ 4598163
E-Mail:      aboinfo-nrw@deutschebahn.com

Internet:    www.rheinlandbus.de
 

weitergeleitet.

Das SchokoTicket wird den Schülerinnen und Schülern seitens des BVR übersandt. 

Für das SchokoTicket ist monatlich ein Eigenanteil zu leisten, der nach Prüfung vom BVR festgesetzt wird.
Aktuell beträgt der Eigenanteil 14,00 €, 7,00 € oder 0,00 €. Durch die Erhebung des Eigenanteils besteht auch eine Berechtigung zur Nutzung des SchokoTickets in der Freizeit und nicht nur auf dem Schulweg.

Eine Nichtzahlung des Eigenanteils führt zum Einzug des Tickets.
 

Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, so ist das SchokoTicket unverzüglich zu kündigen und an den BVR zurückzugeben.

Bei verspäteter Kündigung erfolgt keine rückwirkende Erstattung des monatlich abgebuchten Eigenanteiles. Beim Schulwechsel sowie Umzug sind das Schulverwaltungsamt der Gemeinde Schermbeck sowie der BVR zu unterrichten.

Kosten, die durch den Verlust des SchokoTickets entstehen, werden nicht vom Schulträger ersetzt. Das SchokoTicket ist nicht übertragbar.

Damit das SchokoTicket zu Beginn des Schuljahres 2023/2024 zur Verfügung steht, ist der ausgefüllte und unterschriebene Antrag bis spätestens zum 26.03.2023 beim Schulverwaltungsamt oder der Gesamtschule Schermbeck abzugeben. Den Antrag finden Sie unter den nachfolgenden Downloads.

Nach Schuljahresbeginn sind Anträge jeweils bis zum 15. eines Monats für den Folgemonat zu stellen. 

Schülerspezialverkehr

In der Regel für Schülerinnen und Schüler, die in der Gemeinde Schermbeck (in den Ortsteilen Dämmerwald, Weselerwald, Damm und Gahlen) wohnen.

Beim Schülerspezialverkehr handelt es sich um eigens durch die Gemeinde Schermbeck eingesetzte Busse. Wenn in Ihrem Fall der Schülerspezialverkehr die wirtschaftlichste Beförderung ist, erhält ihre Tochter bzw. ihr Sohn eine Fahrkarte, welche seitens des Schulverwaltungsamtes übersandt wird.

Damit die Fahrkarte zu Beginn des Schuljahres 2023/2024 zur Verfügung steht,
ist der ausgefüllte und unterschriebene Antrag bis spätestens zum 26.03.2023 beim Schulverwaltungsamt oder der Gesamtschule Schermbeck abzugeben. Den Antrag finden Sie unter den nachfolgenden Downloads.

Wegstreckenentschädigung

Wenn die Möglichkeit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und des Schülerspezialverkehrs nicht besteht oder der Weg zur Haltestelle / zum Haltepunkt oberhalb von 2 km liegt (§ 13 Absatz 2 SchfkVO), kann eine Wegstrecken-entschädigung beantragt werden.


Bitte benutzen Sie für die Beantragung den Antrag Schülerspezialverkehr, welcher unter den nachfolgenden Downloads zur Verfügung steht und geben diesen in der beim Schulverwaltungsamt oder der Gesamtschule ab.

Selbstzahler-SchokoTicket
(wenn kein Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten besteht)

Durch einen bestehenden Vertrag können Schülerinnen und Schüler der Schermbecker Schulen auch ohne Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten in den Genuss des SchokoTickets kommen. Hierzu kann ein sogenanntes Selbstzahler-SchokoTicket im Abo beantragt werden. Dadurch sinkt der Monatspreis gegenüber den üblichen ÖPNV-Tickets erheblich. Gemäß der VRR-Preistabelle ab dem 01.01.2022 betragen die Kosten für ein Selbstzahler-SchokoTicket derzeit monatlich 38,00 Euro.  

Für die Beantragung steht ein Antrag unter den nachfolgenden Downloads zur Verfügung.

Gemeinde Schermbeck in den sozialen Medien