Eine Spielhalle ist ein Unternehmen im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele dient; Schank und Speisewirtschaften sind keine Spielhallen.
Wenn Sie eine bereits bestehende Spielhalle übernehmen oder einen neuen Spielhallenbetrieb führen wollen, dann benötigen Sie sowohl eine gewerberechtliche Erlaubnis, als auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis.
Dabei sind Spielhallen im baulichen Verbund oder im gemeinsamen Gebäude mit weiteren Spielhallen laut aktuellem Glücksspielstaatsvertrag nicht erlaubt. Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden.
Spielhallen dürfen täglich längstens von 6 bis 1 Uhr geöffnet sein. Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet.
Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine Allgemeine Aufstellererlaubnis sowie eine Geeignetheitsbestätigung benötigt. Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig auch eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert.
In einigen Fällen benötigen Sie von dort ebenfalls eine Erlaubnis. War der Betrieb zum Beispiel vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Spielhalle betrieben werden, benötigen Sie eine Genehmigung für die Nutzungsänderung.
Die baurechtliche Zustimmung wird von hier direkt bei der Bauaufsicht Kreis Wesel angefordert. Um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, empfiehlt es sich, etwaige baurechtliche Fragen vorher zu klären.
Erst wenn die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen, kann das Gewerbe angemeldet werden.
Zur Beantragung der Spielhallenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Finanzämter
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde-/Stadtkasse am Wohnort
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes gemäß § 33 d Abs. 2 GewO - nur bei anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit
- Pass oder Personalausweis
- Lageplan und Grundriss aller Betriebsräume (maßstabsgerecht) sowie Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis
- Katasterauszug (2-fach)
- Sozialkonzept
Achtung:
Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) benötigen Sie die genannten Unterlagen für die juristische Person und zusätzlich für den Geschäftsführer.
Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gemäß § 14 der Gewerbeordnung (GewO) bei der Gewerbemeldestelle anzumelden.
Aufstellen von Geldspielgeräten
Die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten bedarf der vorherigen Erlaubnis der Ordnungsbehörde (Allgemeine Aufstellerlaubnis). Die Aufstellung der Spielgeräte darf nur an den Orten erfolgen, die für die Aufstellung der Spielgeräte geeignet sind und für die die Ordnungsbehörde eine Geeignetheitsbestätigung erteilt hat. (Bsp. auch in Schank- und Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben)
Die Anzeige, die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe zu betreiben, muss bei der Behörde erstattet werden, wo der Gewerbetreibende seinen Hauptwohnsitz hat.
Die Erteilung einer Allgemeinen Aufstellerlaubnis setzt die Vorlage eines Unterrichtungsnachweises der IHK und eines Sozialkonzepts voraus.
Geeignetheitsbestätigungen
Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, dürfen von Gewerbetreibenden nur dann aufgestellt werden,
wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der beabsichtigte Aufstellungsort geeignet ist (Geeignetheitsbestätigung).
Diese Geld- oder Warenspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden in
- Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen oder in Beherbergungsbetrieben die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen,
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
- Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
Weitere Voraussetzungen sind:
Es dürfen maximal zwei Geld- oder Warenspielgeräte in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden.
Der Gewerbetreibende (Inhaber der Räume, in denen die Geräte aufgestellt sind) hat bei allen aufgestellten Geräten durch eine ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten sicherzustellen,
dass eine Bedienung durch Kinder und Jugendliche ausgeschlossen ist.
In Spielhallen dürfen maximal je 12 Quadratmeter Grundfläche höchsten ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl darf jedoch 12 Geräte nicht überschreiten.
Der Gewerbetreibende, in dessen Gewerbebetrieb das Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen,
wenn sein Gewerbebetrieb als Aufstellungsort geeignet ist und die Geeignetheitsbestätigung der zuständigen Behörde vorliegt. Die Geeignetheitsbestätigung muss vor der Aufstellung erteilt sein.
Rechtsgrundlagen:
§ 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV);
§ 16 Ausführungsgesetz Nordrhein-Westfalen zum GlüStV (AG GlüStV NRW);
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Spielverordnung (SpielVO)
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Gebührenrahmen
Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis: 50,00€ bis 5.000,00€
Geeignetheitsbestätigung: 50,00€ bis 2.500,00€
Allgemeine Aufstellerlaubnis : 100,00€ bis 5.000,00€
Spielhallengenehmigung