Was als Wirtschaftsweg gemäß StVO gilt, ist im Gesetz selbst nicht explizit definiert. Doch der Bundesgerichtshof hat bereits 1975 entschieden, dass Feld-, Wald-, Wiesen- und Moorwege sowie sonstige ähnlich genutzte Wege als Wirtschaftswege gelten, wenn sie keine überörtliche Bedeutung haben und überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (BGH, Urteil vom 18.11.1975, Az: VI ZR 172/74).
Wirtschaftswege können gemäß dem „Regelwerk im Ländlichen Wegebau“ in verschiedene Kategorien unterteilt werden. Zum einen gibt es Verbindungswege, die Betriebsstätten und/oder Gehöfte miteinander verbinden. Auch eine Verbindung zu benachbarten Orten kann durch diese erfolgen. Oftmals sind solche Verbindungswege an das gemeindliche oder überörtlichen Straßen- bzw. Verkehrsnetz angeschlossen.
Zum anderen gibt es dann noch die Kategorie der Feldwege und die der Waldwege. Feldwege werden in der Regel zur Bewirtschaftung landwirtschaftliche Flächen genutzt. Aber auch die Erschließung dieser kann über Feldwege erfolgen. Waldwege dienen dem gleichen Zweck aber auf Waldflächen bezogen. Darüber hinaus können Wege beider Kategorien auch zur Erholung oder Naherholung genutzt werden.